Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen:

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Diepeschrather Mühle Gastronomie OHG 

 

1. Geltungsbereich 

  1. a. Für die Überlassung von Funktions- und sonstigen Räumen der Diepeschrather Mühle Gastronomie OHG (nachfolgend „Diepeschrather Mühle“) zur Durchführung von Veranstaltungen, sowie für alle mit diesen zusammenhängenden Leistungen und Lieferungen gelten ausschließlich diese Geschäftsbedingungen. 
  2. b. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden nicht anerkannt, es sei denn, es liegt eine schriftliche Zustimmung der Diepeschrather Mühle vor. 

 

2. Vertragsabschluss 

  1. a. Die Angebote der Diepeschrather Mühle sind vorbehaltlich einer anders lautenden Vereinbarung freibleibend und unverbindlich. Die Reservierung von Räumen und Flächen, sowie die Vereinbarung von sonstigen Lieferungen und Leistungen werden erst mit der schriftlichen Bestätigung durch die Diepeschrather Mühle für diese und den Kunden bindend. 
  2. b. Der Vertrag kommt zwischen der Diepeschrather Mühle und dem Kunden (nachfolgend auch „Kunde“) zustande. 
  3. c. Wird der Vertag mit der Diepeschrather Mühle durch einen Dritten, z.B. einer Agentur, eines gewerblichen Vermittlers oder eines Veranstalters geschlossen, haftet dieser Dritte der Diepeschrather Mühle gegenüber gesamtschuldnerisch für alle Verpflichtungen aus dem geschlossenen Vertrag, wenn der Diepeschrather Mühle eine entsprechende Erklärung von diesem vorliegt. 
  4. d. Die Untervermietung oder sonstige Überlassung der Räume und Flächen an Dritte bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Diepeschrather Mühle. Sie sind ohne diese nicht zulässig. 
  5. e. Sofern bei der vom Kunden beabsichtigten Veranstaltung besondere Gefahren eintreten können oder das Risiko hoher Schäden bestehen kann, muss dies der Diepeschrather Mühle sobald bekannt, spätestens jedoch bei Vertragsabschluss mitgeteilt werden. Diese Pflicht zur Mitteilung gilt auch, wenn die Leistungserbringung und/ oder die Veranstaltung des Kunden aufgrund ihres Inhaltes oder Charakters (z.B. politisch, religiös, öffentlichkeitswirksam, etc.) geeignet ist, öffentliches Interesse hervorzurufen oder die Belange unseres Hauses zu beeinträchtigen oder zu gefährden. 

 

3. Preise und Leistungen 

  1. a. Die Diepeschrather Mühle ist verpflichtet, die mit dem Kunden vertraglich vereinbarten Leistungen zu erbringen. 
  2. b. Der Kunde ist verpflichtet, die für diese Leistungen vereinbarten Preise der Diepeschrather Mühle zu zahlen. Dies gilt auch für in Verbindung mit der Veranstaltung stehende Leistungen und Auslagen der Diepeschrather Mühle an Dritte. 
  3. c. Die vereinbarten Preise schließen die jeweils gültige gesetzliche Mehrwertsteuer mit ein. (Gültigkeitsdatum ist der Tag der Veranstaltung, nicht der Tag des Vertragsabschlusses.) 
  4. d. Überschreitet der Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Vertragserfüllung vier Monate und erhöht sich der von der Diepeschrather Mühle allgemein für solche Leistungen berechnete Preis, so kann der vertraglich vereinbarte Preis angemessen, höchstens jedoch um 5% angehoben werden. Für jedes weitere Jahr zwischen Vertragsabschluss und Vertragserfüllung über die vier Monate hinaus erhöht sich die Obergrenze um weitere 5%. 
  5. e. Bei Veranstaltungen, welche länger als 01.00 Uhr nachts andauern, wird ein Nachtzuschlag von Euro 30,00 pro Mitarbeiter und Stunde berechnet. 
  6. f. Verschieben sich ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Diepeschrather Mühle die vereinbarten Anfangs- oder Schlusszeiten der Veranstaltung, so können die zusätzlichen Kosten der Leistungsbereitschaft nach billigem Ermessen der Diepeschrather Mühle dem Kunden in Rechnung gestellt werden, es sei denn die Diepeschrather Mühle hat die Verschiebung zu vertreten.
  7. g. Rechnungen der Diepeschrather Mühle sind zahlbar sofort nach Erhalt ohne Abzug in bar, per Banküberweisung oder per EC -/Maestro Karte (mit persönlicher Geheimzahl). Die Bezahlung mit Kreditkarten ist nicht möglich. Bei Zahlungsverzug ist die Diepeschrather Mühle berechtigt, den gesetzlichen Verzugszins zu berechnen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt unberührt. 
  8. h. Die Diepeschrather Mühle ist berechtigt, Anzahlungen auf die gebuchten Leistungen zu verlangen. 
  9. i. Der Kunde kann nur mit unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen gegenüber Forderungen der Diepeschrather Mühle aufrechnen. 

 

4. Nichterscheinen, Rücktritt, Stornierung des Kunden 

  1. a. Ein Rücktritt des Kunden von dem mit der Diepeschrather Mühle geschlossenen Vertrag bedarf vorbehaltlich Ziffer 4.f. der Zustimmung der Diepeschrather Mühle in Textform (§ 126b BGB).
  2. b. Für gemietete Räumlichkeiten ist das vereinbarte Entgelt (Raummiete) vorbehaltlich Ziffer 4.f zu zahlen, wenn die Zustimmung der Diepeschrather Mühle gem. Ziffer 4.a. nicht erfolgt, die Buchung vom Kunden storniert wird oder der Kunde nicht erscheint. 
  3. c. Storniert der Kunde im Fall der Miete von Räumlichkeiten erst zwischen der 12. und 8. Woche vor dem Veranstaltungstermin ist die Diepeschrather Mühle berechtigt, zusätzlich zur vereinbarten Raummiete 35 % des entgangenen Verzehrumsatzes, d.h. Speisen und Getränke, in Rechnung zu stellen, bei jedem späteren Rücktritt 75% des entgangenen Speisenumsatzes. Die Berechnung des Speisenumsatzes erfolgt nach der Formel „Menüpreis x Teilnehmerzahl“. War für das Menü noch kein Preis vereinbart, wird das preiswerteste 3-Gang-Menü des jeweils gültigen Veranstaltungsangebotes zu Grunde gelegt. Unter Menüpreis ist auch die ggfls. vereinbarte „Hochzeitspauschale“ pro Person zu verstehen oder anderweitig pauschalierte Verzehrpreise/Person.

Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass der Diepeschrather Mühle kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

  1. d. Wurde für eine Tagung eine Tagungspauschale je Teilnehmer vereinbart, so ist die Diepeschrather Mühle vorbehaltlich Ziffer 4.f berechtigt, bei einer Stornierung zwischen der 8. und 4. Woche vor dem Veranstaltungstermin 60 %, bei einem späteren Rücktritt 85 % nach der Formel „Tagungspauschale x vereinbarte Teilnehmeranzahl“ in Rechnung zu stellen. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass der Diepeschrather Mühle kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
  2. e. Sofern zwischen der Diepeschrather Mühle und dem Kunden ein Termin zum kostenfreien Rücktritt vom Vertrag schriftlich vereinbart wurde, kann der Kunde bis dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zahlungs- oder Schadensersatzansprüche der Diepeschrather Mühle auszulösen. Das Rücktrittsrecht des Kunden erlischt, wenn er nicht bis zum vereinbarten Termin sein Recht zum Rücktritt in Textform (§ 126 b BGB) gegenüber der Diepeschrather Mühle ausübt, sofern nicht ein Fall gemäß Ziffer 4.f vorliegt.
  3. f. Vorstehende Ziffern gelten nicht bei der Verletzung der Verpflichtung der Diepeschrather Mühle zur Rücksichtnahme auf Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Kunden, wenn diesem ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist oder ihm ein sonstiges gesetzliches oder vertragliches Rücktrittsrecht zusteht

 

5. Rücktritt der Diepeschrather Mühle 

  1. a. Die Diepeschrather Mühle ist berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag zurückzutreten. Ein sachlich gerechtfertigter Grund liegt vor, wenn 
  • - vom Kunden zu leistende Vorauszahlungen trotz Setzung einer einmaligen Nachfrist nicht zeitgerecht eingehen;
  • - Höhere Gewalt und andere von der Diepeschrather Mühle nicht zu vertretende Umstände -hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrungen, behördliche Anordnungen etc.- die Vertragserfüllung wesentlich erschweren oder unmöglich machen; 
  • - Veranstaltungen unter irreführender oder falscher Angabe wesentlicher Tatsachen z.B. des Kunden oder des Inhalts und Zwecks der Veranstaltung gebucht werden; 
  • - Die Diepeschrather Mühle begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Inanspruchnahme der erbrachten Leistung und/ oder die Durchführung der vorgesehenen Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder den Ruf der Diepeschrather Mühle gefährden kann; 
  • - Uns eine Mitteilung nach Ziffer 2 e) vom Kunden nicht oder nicht rechtzeitig gemacht wird oder eine Veröffentlichung oder Werbung in Bild-, Ton- und Printmedien unter Angabe und Nennung des Betriebes nach Ziffer 10 a) ohne erforderliche, vorherige schriftliche Zustimmung erfolgt und dadurch wesentliche Interessen der Diepeschrather Mühle beeinträchtigt werden. Die Diepeschrather Mühle ist in solchen Fällen insbesondere auch berechtigt, die Veranstaltung öffentlich abzusagen. 
  1. b. Die Regelungen nach Ziffer 4 finden in diesen Fällen entsprechende Anwendung. 
  2. c. Die Diepeschrather Mühle hat den Kunden von der Ausübung des Rücktrittsrechts unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Bei berechtigtem Rücktritt der Diepeschrather Mühle vom Vertrag, hat der Kunde keinen Anspruch auf Schadenersatz. 

 

6. Teilnehmerzahl 

  1. a. Der Kunde ist verpflichtet, der Diepeschrather Mühle gegenüber bei Vertragsschluss die voraussichtliche Teilnehmerzahl der geplanten Veranstaltung anzugeben. Eine Änderung der Teilnehmerzahl muss der Diepeschrather Mühle spätestens 7 Werktage vor dem Veranstaltungsbeginn schriftlich mitgeteilt werden; sie bedarf der Zustimmung der Diepeschrather Mühle in Textform (§ 126 BGB). 
  2. b. Bei Änderungen der Personenzahl um mehr als 10% ist die Diepeschrather Mühle berechtigt, die bestätigten Räume zu tauschen, es sei denn, dass dies dem Kunden nicht zumutbar ist. 
  3. c. Eine Reduzierung der Teilnehmerzahl um maximal 5% wird bei der Abrechnung anerkannt. Bei darüberhinausgehenden Abweichungen wird die ursprünglich gemeldete Teilnehmerzahl abzüglich 5% zugrunde gelegt. 
  4. d. Im Falle einer Teilnehmererhöhung wird die tatsächliche Teilnehmerzahl berechnet. 

 

7. Mitbringen von Speisen, Getränken und sonstigen Gegenständen, Entsorgung 

  1. a. Speisen und Getränke stellt ausschließlich die Diepeschrather Mühle bereit. Ausnahmen bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung. In diesen Fällen wird ein Betrag zur Deckung der Gemeinkosten berechnet. „Korkgeld“ bei Wein, Sekt oder Champagner, Prosecco pro Flasche 30,-. Bei Spirituosen 50,- pro Flasche. „Tellergeld“ für mitgebrachte Kuchen etc. ab 5,00 pro Gast, abhängig vom Gesamtarrangement. 
  2. b. Der Kunde trägt die volle Haftung für mitgebrachte Speisen und Getränke und stellt die Diepeschrather Mühle von jeglicher Inanspruchnahme durch Dritte frei. 
  3. c. Das Entzünden von offenem Feuer, Dekorationen mit Tischfeuerwerken, Feuerwerken, Wunderkerzen und anderen brennbaren Gegenständen ist ausdrücklich nicht gestattet. Das Entzünden von Kerzen und Wärmebehältnissen ist ausschließlich unserem Servicepersonal vorbehalten. 
  4. d. Wird das Aufkommen an Müll, der separat entsorgt werden muss, durch mitgebrachte Gegenstände (Verpackungen etc.) deutlich erhöht, so ist die Diepeschrather Mühle befugt, entstandene Kosten dem Kunden in Rechnung zu stellen. 

 

8. Technische Einrichtungen und Anschlüsse 

  1. a. Soweit die Diepeschrather Mühle für den Kunden auf dessen Veranlassung technische und sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt sie im Namen, in Vollmacht und für Rechnung des Kunden. Der Kunde haftet für den pfleglichen Umgang und die ordnungsgemäße Rückgabe. Der Kunde stellt die Diepeschrather Mühle von allen Ansprüchen Dritter aus Überlassung dieser Einrichtungen frei.
  2. b. Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen des Kunden unter Nutzung des Stromnetzes der Diepeschrather Mühle, bedarf deren schriftlicher Zustimmung. Durch die Verwendung dieser Geräte auftretender Störungen oder Beschädigungen an den technischen Anlagen der Diepeschrather Mühle   bzw. der genutzten Räumlichkeiten gehen zu Lasten des Kunden. Die durch die Verwendung entstandenen Stromkosten, darf die Diepeschrather Mühle - soweit nicht anders vereinbart – pauschal erfassen und in Rechnung stellen. 

 

9. Werbung 

  1. a. Eine Veröffentlichung oder Werbung in Bild-, Ton- oder Printmedien, also insbesondere auch in Zeitungsanzeigen, auf Plakaten, Werbeflyern etc. unter Angabe und Nennung der Diepeschrather Mühle ist nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung gestattet. 
  2. b. Sämtliche Hinweise auf unsere Einrichtungen in Programmen, Einladungen etc. sind rechtzeitig vor Herausgabe inhaltlich und gestalterisch mit der Diepeschrather Mühle abzustimmen. Die Bildmarke (Logo) und die Wortmarke sind entsprechend dem Prospekt unseres Hauses zu verwenden und dürfen weder verändert noch mit anderen Zeichen verbunden werden. 

 

10. GEMA 

  1. a. Alle Musikveranstaltungen müssen vom Kunden vorab der GEMA gemeldet werden. Die Gebühren sind vom Kunden zu tragen. 
  2. b. Der Kunde stellt die Diepeschrather Mühle von eventuellen Forderungen der GEMA, die aus unerlaubter Nutzung der Rechte der GEMA oder Dritter (z.B. wegen Nichtanmeldung durch den Kunden) entstehen oder geltend gemacht werden, frei. 

 

11. Mitgebrachte Sachen, Haftung 

  1. a. Mitgeführte Ausstellungs-, Seminar-, Tagungs-, oder sonstige, auch persönliche Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Kunden in den Veranstaltungsräumen. Die Diepeschrather Mühle übernimmt keine Bewachungs- oder Aufbewahrungspflicht. Im Übrigen haftet die Diepeschrather Mühle nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die für die Veranstaltung bestimmten Gegenstände sind, sofern möglich, nicht früher als 2 Tage vor Veranstaltungsbeginn in die Gastronomie zu bringen. Auch hier besteht seitens der Diepeschrather Mühle bezüglich Verlustes, Untergang und Beschädigung lediglich bei grober Fahrlässigkeit, Vorsatz oder Verletzung der Vertragspflichten, begrenzt auf die jeweilige Deckungssumme der Betriebshaftpflichtversicherung, Versicherungsschutz. Die Versicherung mitgebrachter Gegenstände obliegt dem Kunden. Eine Änderung dieser Vereinbarung bedarf der Schriftform. Um etwaige Beschädigungen der vom Kunden mitgebrachter Ausstellungs- oder sonstiger, auch persönlicher Gegenstände zu vermeiden, sind die Aufstellung oder Anbringung dieser Gegenstände vorher mit unserem Personal abzustimmen. 
  2. b. Die vom Kunden mitgebrachten Gegenstände, einschließlich Dekorationsmaterial, hat feuerpolizeilichen Anforderungen zu entsprechen. Diese sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen, einschließlich sämtlicher Dekorationen, sowie sämtlicher Verpackungen. Soweit der Kunde die Gegenstände, Dekorationen und Verpackungen nicht unverzüglich nach Ende der Veranstaltung entfernt, sehen wir uns gezwungen, die Entfernung auf dessen Rechnung und Kosten selbst zu veranlassen. 

 

12. Haftung der Diepeschrather Mühle  

  1. a. Sollten an den Lieferungen oder Leistungen der Diepeschrather Mühle Mängel auftreten bzw. Leistungen gestört werden, hat der Kunde dies nach Feststellung unverzüglich zu rügen, damit die Diepeschrather Mühle die Möglichkeit erhält, schnellstens Abhilfe zu schaffen bzw. die Vertragsmäßigkeit der Lieferungen und Leistungen herzustellen. Soweit dies wegen der Natur des Mangels/ der Störung oder aus sonstigen zwingenden Gründen nicht möglich oder dem Kunden nicht zuzumuten ist, müssen Mängelrügen in jedem Fall spätestens anlässlich der Rückgabe der Räume an die Diepeschrather Mühle erhoben werden. Der Kunde ist verpflichtet, einen ihm entstandenen Schaden möglichst gering zu halten. 
  2. b. Außer in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, haftet die Diepeschrather Mühle lediglich für ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
  3. c. Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht, wenn wir nach dem Produkthaftungsgesetz oder aus sonstiger Produzentenhaftung haften. Sie gelten weiter nicht bei einer Haftung, die auf einer der Diepeschrather Mühle übernommenen Garantie oder einem Beschaffungsrisiko beruht sowie bei einer Haftung wegen Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten weiterhin nicht, soweit wir Deckungsschutz einer Haftpflichtversicherung genießen. 
  4. d. Von sämtlichen vorstehenden Haftungsregelungen vollkommen unberührt bleiben die gesetzlichen Ansprüche aus einer Haftung der Diepeschrather Mühle als Gastwirt (§§ 701 ff.  BGB). 

 

13. Haftung des Kunden für Schäden und Verluste 

Der Kunde haftet für alle Verluste und Schäden, etwa solche, die durch Veranstaltungsteilnehmer bzw. Besucher, Gäste, Mitarbeiter, sonstige Dritte aus seinem Bereich oder ihn selbst verursacht werden. Es obliegt dem Kunden hierfür entsprechende Versicherungen abzuschließen.  Die Diepeschrather Mühle kann den Nachweis solcher Versicherungen verlangen. 

 

14. Schlussbestimmungen 

  1. a. Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Sie werden erst wirksam, wenn die Diepeschrather Mühle diese auch schriftlich bestätigt hat. 
  2. b. Erfüllungs- und Gerichtsstandort ist der Sitz der Diepeschrather Mühle. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. 
  3. c. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen gelten solche, die dem angestrebten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommen. 

 

Stand: Oktober 2022