Allgemeine Geschäftsbedingungen der Diepeschrather Mühle Gastronomie OHG
1. Geltungsbereich
- a. Für die Überlassung von Funktions- und sonstigen
Räumen der Diepeschrather Mühle Gastronomie OHG (nachfolgend „Diepeschrather Mühle“) zur Durchführung von Veranstaltungen, sowie für alle mit diesen zusammenhängenden Leistungen und
Lieferungen gelten ausschließlich diese Geschäftsbedingungen.
- b. Allgemeine Geschäftsbedingungen des
Vertragspartners werden nicht anerkannt, es sei denn, es liegt eine schriftliche Zustimmung der Diepeschrather Mühle vor.
2. Vertragsabschluss
- a. Die Angebote der Diepeschrather Mühle sind
vorbehaltlich einer anders lautenden Vereinbarung freibleibend und unverbindlich. Die Reservierung von Räumen und Flächen, sowie die Vereinbarung von sonstigen Lieferungen und Leistungen werden
erst mit der schriftlichen Bestätigung durch die Diepeschrather Mühle für diese und den Kunden bindend.
- b. Der Vertrag kommt zwischen der Diepeschrather Mühle
und dem Kunden (nachfolgend auch „Kunde“) zustande.
- c. Wird der Vertag mit der Diepeschrather Mühle durch
einen Dritten, z.B. einer Agentur, eines gewerblichen Vermittlers oder eines Veranstalters geschlossen, haftet dieser Dritte der Diepeschrather Mühle gegenüber gesamtschuldnerisch für alle
Verpflichtungen aus dem geschlossenen Vertrag, wenn der Diepeschrather Mühle eine entsprechende Erklärung von diesem vorliegt.
- d. Die Untervermietung oder sonstige Überlassung der
Räume und Flächen an Dritte bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Diepeschrather Mühle. Sie sind ohne diese nicht zulässig.
- e. Sofern bei der vom Kunden beabsichtigten
Veranstaltung besondere Gefahren eintreten können oder das Risiko hoher Schäden bestehen kann, muss dies der Diepeschrather Mühle sobald bekannt, spätestens jedoch bei Vertragsabschluss
mitgeteilt werden. Diese Pflicht zur Mitteilung gilt auch, wenn die Leistungserbringung und/ oder die Veranstaltung des Kunden aufgrund ihres Inhaltes oder Charakters (z.B. politisch,
religiös, öffentlichkeitswirksam, etc.) geeignet ist, öffentliches Interesse hervorzurufen oder die Belange unseres Hauses zu beeinträchtigen oder zu gefährden.
3. Preise und Leistungen
- a. Die Diepeschrather Mühle ist verpflichtet, die mit
dem Kunden vertraglich vereinbarten Leistungen zu erbringen.
- b. Der Kunde ist verpflichtet, die für diese
Leistungen vereinbarten Preise der Diepeschrather Mühle zu zahlen. Dies gilt auch für in Verbindung mit der Veranstaltung stehende Leistungen und Auslagen der Diepeschrather Mühle an
Dritte.
- c. Die vereinbarten Preise schließen die jeweils
gültige gesetzliche Mehrwertsteuer mit ein. (Gültigkeitsdatum ist der Tag der Veranstaltung, nicht der Tag des Vertragsabschlusses.)
- d. Überschreitet der Zeitraum zwischen
Vertragsabschluss und Vertragserfüllung vier Monate und erhöht sich der von der Diepeschrather Mühle allgemein für solche Leistungen berechnete Preis, so kann der
vertraglich vereinbarte Preis angemessen, höchstens jedoch um 5% angehoben werden. Für jedes weitere Jahr zwischen Vertragsabschluss und Vertragserfüllung über die vier Monate hinaus erhöht
sich die Obergrenze um weitere 5%.
- e. Bei Veranstaltungen, welche länger als 01.00 Uhr
nachts andauern, wird ein Nachtzuschlag von Euro 30,00 pro Mitarbeiter und Stunde berechnet.
- f. Verschieben sich ohne vorherige schriftliche
Zustimmung der Diepeschrather Mühle die vereinbarten Anfangs- oder Schlusszeiten der Veranstaltung, so können die zusätzlichen Kosten der Leistungsbereitschaft nach billigem Ermessen der
Diepeschrather Mühle dem Kunden in Rechnung gestellt werden, es sei denn die Diepeschrather Mühle hat die Verschiebung zu vertreten.
- g. Rechnungen der Diepeschrather Mühle sind zahlbar
sofort nach Erhalt ohne Abzug in bar, per Banküberweisung oder per EC -/Maestro Karte (mit persönlicher Geheimzahl). Die Bezahlung mit Kreditkarten ist nicht möglich. Bei Zahlungsverzug ist die
Diepeschrather Mühle berechtigt, den gesetzlichen Verzugszins zu berechnen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt unberührt.
- h. Die Diepeschrather Mühle ist berechtigt,
Anzahlungen auf die gebuchten Leistungen zu verlangen.
- i. Der Kunde kann nur mit unstreitigen oder
rechtskräftig festgestellten Forderungen gegenüber Forderungen der Diepeschrather Mühle aufrechnen.
4. Nichterscheinen, Rücktritt, Stornierung des Kunden
- a. Ein Rücktritt des Kunden von dem mit der
Diepeschrather Mühle geschlossenen Vertrag bedarf vorbehaltlich Ziffer 4.f. der Zustimmung der Diepeschrather Mühle in Textform (§ 126b BGB).
- b. Für gemietete Räumlichkeiten ist das vereinbarte
Entgelt (Raummiete) vorbehaltlich Ziffer 4.f zu zahlen, wenn die Zustimmung der Diepeschrather Mühle gem. Ziffer 4.a. nicht erfolgt, die Buchung vom Kunden storniert wird oder der Kunde nicht
erscheint.
- c. Storniert der Kunde im Fall der Miete von
Räumlichkeiten erst zwischen der 12. und 8. Woche vor dem Veranstaltungstermin ist die Diepeschrather Mühle berechtigt, zusätzlich zur vereinbarten Raummiete 35 % des entgangenen Verzehrumsatzes,
d.h. Speisen und Getränke, in Rechnung zu stellen, bei jedem späteren Rücktritt 75% des entgangenen Speisenumsatzes. Die Berechnung des Speisenumsatzes erfolgt nach der Formel „Menüpreis x
Teilnehmerzahl“. War für das Menü noch kein Preis vereinbart, wird das preiswerteste 3-Gang-Menü des jeweils gültigen Veranstaltungsangebotes zu Grunde gelegt. Unter Menüpreis ist auch die ggfls.
vereinbarte „Hochzeitspauschale“ pro Person zu verstehen oder anderweitig pauschalierte Verzehrpreise/Person.
Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass der Diepeschrather Mühle kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
- d. Wurde für eine Tagung eine Tagungspauschale je
Teilnehmer vereinbart, so ist die Diepeschrather Mühle vorbehaltlich Ziffer 4.f berechtigt, bei einer Stornierung zwischen der 8. und 4. Woche vor dem Veranstaltungstermin 60 %, bei einem
späteren Rücktritt 85 % nach der Formel „Tagungspauschale x vereinbarte Teilnehmeranzahl“ in Rechnung zu stellen. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass der Diepeschrather Mühle kein oder ein
wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
- e. Sofern zwischen der Diepeschrather Mühle und dem
Kunden ein Termin zum kostenfreien Rücktritt vom Vertrag schriftlich vereinbart wurde, kann der Kunde bis dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zahlungs- oder Schadensersatzansprüche der
Diepeschrather Mühle auszulösen. Das Rücktrittsrecht des Kunden erlischt, wenn er nicht bis zum vereinbarten Termin sein Recht zum Rücktritt in Textform (§ 126 b BGB) gegenüber der Diepeschrather
Mühle ausübt, sofern nicht ein Fall gemäß Ziffer 4.f vorliegt.
- f. Vorstehende Ziffern gelten nicht bei der Verletzung
der Verpflichtung der Diepeschrather Mühle zur Rücksichtnahme auf Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Kunden, wenn diesem ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist oder ihm ein
sonstiges gesetzliches oder vertragliches Rücktrittsrecht zusteht
5. Rücktritt der Diepeschrather Mühle
- a. Die Diepeschrather Mühle ist berechtigt, aus
sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag zurückzutreten. Ein sachlich gerechtfertigter Grund liegt vor, wenn
- - vom Kunden zu leistende Vorauszahlungen trotz
Setzung einer einmaligen Nachfrist nicht zeitgerecht eingehen;
- - Höhere Gewalt und andere von der Diepeschrather
Mühle nicht zu vertretende Umstände -hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrungen, behördliche Anordnungen etc.- die Vertragserfüllung wesentlich erschweren oder unmöglich machen;
- - Veranstaltungen unter irreführender oder falscher
Angabe wesentlicher Tatsachen z.B. des Kunden oder des Inhalts und Zwecks der Veranstaltung gebucht werden;
- - Die Diepeschrather Mühle begründeten Anlass zu
der Annahme hat, dass die Inanspruchnahme der erbrachten Leistung und/ oder die Durchführung der vorgesehenen Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder den Ruf der
Diepeschrather Mühle gefährden kann;
- - Uns eine Mitteilung nach Ziffer 2 e) vom
Kunden nicht oder nicht rechtzeitig gemacht wird oder eine Veröffentlichung oder Werbung in Bild-, Ton- und Printmedien unter Angabe und Nennung des Betriebes nach Ziffer 10 a)
ohne erforderliche, vorherige schriftliche Zustimmung erfolgt und dadurch wesentliche Interessen der Diepeschrather Mühle beeinträchtigt werden. Die Diepeschrather Mühle ist in solchen
Fällen insbesondere auch berechtigt, die Veranstaltung öffentlich abzusagen.
- b. Die Regelungen nach Ziffer 4 finden in diesen
Fällen entsprechende Anwendung.
- c. Die Diepeschrather Mühle hat den Kunden von der
Ausübung des Rücktrittsrechts unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Bei berechtigtem Rücktritt der Diepeschrather Mühle vom Vertrag, hat der Kunde keinen Anspruch auf Schadenersatz.
6. Teilnehmerzahl
- a. Der Kunde ist verpflichtet, der Diepeschrather
Mühle gegenüber bei Vertragsschluss die voraussichtliche Teilnehmerzahl der geplanten Veranstaltung anzugeben. Eine Änderung der Teilnehmerzahl muss der Diepeschrather Mühle spätestens 7
Werktage vor dem Veranstaltungsbeginn schriftlich mitgeteilt werden; sie bedarf der Zustimmung der Diepeschrather Mühle in Textform (§ 126 BGB).
- b. Bei Änderungen der Personenzahl um mehr als 10% ist
die Diepeschrather Mühle berechtigt, die bestätigten Räume zu tauschen, es sei denn, dass dies dem Kunden nicht zumutbar ist.
- c. Eine Reduzierung der Teilnehmerzahl um maximal 5%
wird bei der Abrechnung anerkannt. Bei darüberhinausgehenden Abweichungen wird die ursprünglich gemeldete Teilnehmerzahl abzüglich 5% zugrunde gelegt.
- d. Im Falle einer Teilnehmererhöhung wird die
tatsächliche Teilnehmerzahl berechnet.
7. Mitbringen von Speisen, Getränken und sonstigen Gegenständen, Entsorgung
- a. Speisen und Getränke stellt ausschließlich die
Diepeschrather Mühle bereit. Ausnahmen bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung. In diesen Fällen wird ein Betrag zur Deckung der Gemeinkosten berechnet. „Korkgeld“ bei Wein, Sekt oder
Champagner, Prosecco pro Flasche 30,-. Bei Spirituosen 50,- pro Flasche. „Tellergeld“ für mitgebrachte Kuchen etc. ab 5,00 pro Gast, abhängig vom Gesamtarrangement.
- b. Der Kunde trägt die volle Haftung für mitgebrachte
Speisen und Getränke und stellt die Diepeschrather Mühle von jeglicher Inanspruchnahme durch Dritte frei.
- c. Das Entzünden von offenem Feuer, Dekorationen mit
Tischfeuerwerken, Feuerwerken, Wunderkerzen und anderen brennbaren Gegenständen ist ausdrücklich nicht gestattet. Das Entzünden von Kerzen und Wärmebehältnissen ist ausschließlich unserem
Servicepersonal vorbehalten.
- d. Wird das Aufkommen an Müll, der separat entsorgt
werden muss, durch mitgebrachte Gegenstände (Verpackungen etc.) deutlich erhöht, so ist die Diepeschrather Mühle befugt, entstandene Kosten dem Kunden in Rechnung zu stellen.
8. Technische Einrichtungen und Anschlüsse
- a. Soweit die Diepeschrather Mühle für den Kunden
auf dessen Veranlassung technische und sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt sie im Namen, in Vollmacht und für Rechnung des Kunden. Der Kunde haftet für den pfleglichen Umgang
und die ordnungsgemäße Rückgabe. Der Kunde stellt die Diepeschrather Mühle von allen Ansprüchen Dritter aus Überlassung dieser Einrichtungen frei.
- b. Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen des
Kunden unter Nutzung des Stromnetzes der Diepeschrather Mühle, bedarf deren schriftlicher Zustimmung. Durch die Verwendung dieser Geräte auftretender Störungen oder Beschädigungen an den
technischen Anlagen der Diepeschrather Mühle bzw. der genutzten Räumlichkeiten gehen zu Lasten des Kunden. Die durch die Verwendung entstandenen Stromkosten, darf die Diepeschrather
Mühle - soweit nicht anders vereinbart – pauschal erfassen und in Rechnung stellen.
9. Werbung
- a. Eine Veröffentlichung oder Werbung in Bild-, Ton-
oder Printmedien, also insbesondere auch in Zeitungsanzeigen, auf Plakaten, Werbeflyern etc. unter Angabe und Nennung der Diepeschrather Mühle ist nur mit unserer vorherigen
schriftlichen Zustimmung gestattet.
- b. Sämtliche Hinweise auf unsere Einrichtungen in
Programmen, Einladungen etc. sind rechtzeitig vor Herausgabe inhaltlich und gestalterisch mit der Diepeschrather Mühle abzustimmen. Die Bildmarke (Logo) und die Wortmarke
sind entsprechend dem Prospekt unseres Hauses zu verwenden und dürfen weder verändert noch mit anderen Zeichen verbunden werden.
10. GEMA
- a. Alle Musikveranstaltungen müssen vom Kunden vorab
der GEMA gemeldet werden. Die Gebühren sind vom Kunden zu tragen.
- b. Der Kunde stellt die Diepeschrather Mühle von
eventuellen Forderungen der GEMA, die aus unerlaubter Nutzung der Rechte der GEMA oder Dritter (z.B. wegen Nichtanmeldung durch den Kunden) entstehen oder geltend gemacht werden, frei.
11. Mitgebrachte Sachen, Haftung
- a. Mitgeführte Ausstellungs-, Seminar-, Tagungs-, oder
sonstige, auch persönliche Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Kunden in den Veranstaltungsräumen. Die Diepeschrather Mühle übernimmt keine Bewachungs- oder Aufbewahrungspflicht. Im Übrigen
haftet die Diepeschrather Mühle nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die für die Veranstaltung bestimmten Gegenstände sind, sofern möglich, nicht früher als 2 Tage vor
Veranstaltungsbeginn in die Gastronomie zu bringen. Auch hier besteht seitens der Diepeschrather Mühle bezüglich Verlustes, Untergang und Beschädigung lediglich bei grober Fahrlässigkeit, Vorsatz
oder Verletzung der Vertragspflichten, begrenzt auf die jeweilige Deckungssumme der Betriebshaftpflichtversicherung, Versicherungsschutz. Die Versicherung mitgebrachter Gegenstände obliegt
dem Kunden. Eine Änderung dieser Vereinbarung bedarf der Schriftform. Um etwaige Beschädigungen der vom Kunden mitgebrachter Ausstellungs- oder sonstiger, auch persönlicher Gegenstände zu
vermeiden, sind die Aufstellung oder Anbringung dieser Gegenstände vorher mit unserem Personal abzustimmen.
- b. Die vom Kunden mitgebrachten Gegenstände,
einschließlich Dekorationsmaterial, hat feuerpolizeilichen Anforderungen zu entsprechen. Diese sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen, einschließlich sämtlicher Dekorationen,
sowie sämtlicher Verpackungen. Soweit der Kunde die Gegenstände, Dekorationen und Verpackungen nicht unverzüglich nach Ende der Veranstaltung entfernt, sehen wir uns gezwungen, die
Entfernung auf dessen Rechnung und Kosten selbst zu veranlassen.
12. Haftung der Diepeschrather Mühle
- a. Sollten an den Lieferungen oder Leistungen der
Diepeschrather Mühle Mängel auftreten bzw. Leistungen gestört werden, hat der Kunde dies nach Feststellung unverzüglich zu rügen, damit die Diepeschrather Mühle die Möglichkeit erhält,
schnellstens Abhilfe zu schaffen bzw. die Vertragsmäßigkeit der Lieferungen und Leistungen herzustellen. Soweit dies wegen der Natur des Mangels/ der Störung oder aus sonstigen zwingenden Gründen
nicht möglich oder dem Kunden nicht zuzumuten ist, müssen Mängelrügen in jedem Fall spätestens anlässlich der Rückgabe der Räume an die Diepeschrather Mühle erhoben werden. Der Kunde ist
verpflichtet, einen ihm entstandenen Schaden möglichst gering zu halten.
- b. Außer in Fällen der Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit, haftet die Diepeschrather Mühle lediglich für ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
- c. Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht,
wenn wir nach dem Produkthaftungsgesetz oder aus sonstiger Produzentenhaftung haften. Sie gelten weiter nicht bei einer Haftung, die auf einer der Diepeschrather Mühle übernommenen
Garantie oder einem Beschaffungsrisiko beruht sowie bei einer Haftung wegen Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten weiterhin nicht,
soweit wir Deckungsschutz einer Haftpflichtversicherung genießen.
- d. Von sämtlichen vorstehenden Haftungsregelungen
vollkommen unberührt bleiben die gesetzlichen Ansprüche aus einer Haftung der Diepeschrather Mühle als Gastwirt (§§ 701 ff. BGB).
13. Haftung des Kunden für Schäden und Verluste
Der Kunde haftet für alle Verluste und Schäden, etwa solche, die durch Veranstaltungsteilnehmer bzw. Besucher, Gäste, Mitarbeiter, sonstige Dritte aus seinem Bereich oder ihn selbst
verursacht werden. Es obliegt dem Kunden hierfür entsprechende Versicherungen abzuschließen. Die Diepeschrather Mühle kann den Nachweis solcher Versicherungen verlangen.
14. Schlussbestimmungen
- a. Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der
Schriftform. Sie werden erst wirksam, wenn die Diepeschrather Mühle diese auch schriftlich bestätigt hat.
- b. Erfüllungs- und Gerichtsstandort ist der Sitz der
Diepeschrather Mühle. Es gilt ausschließlich deutsches Recht.
- c. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen
Geschäftsbedingungen unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen gelten solche, die
dem angestrebten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommen.
Stand: Oktober 2022